Überprüfung gem. § 14 Abs. 4 WaffG (Grundkontingent)
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1. Informationen zur Überprüfung gem. § 14 Abs. 4 WaffG (Grundkontingent) Nur Bestätigung des Trainings
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Gesetzliche Vorgabe: Das Waffengesetz (WaffG) verlangt von den zuständigen waffenrechtlichen Behörden das Fortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre erneut zu überprüfen. Rechtliche Grundlagen sind §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG. Dieses Bedürfnis ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen. Was verlangt das Gesetz genau? Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben haben oder 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. und 3. besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen.
Situation des Verbandes: Der Verband kann nur Bescheinigungen ausstellen, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Hierzu ist es erforderlich, dass die eingereichten Unterlagen für den Bearbeiter des Verbandes eindeutig sind. ------------------------------------------------------------------------------- Nach derzeitigem Stand haben die Schützen in NRW zurzeit zwei Möglichkeiten: MÖGLICHKEIT 1 Beantragung durch den Verein: Situation in Nordrhein-Westfalen: Das Innenministerium hat zur §14 Abs. 4 Prüfung in seinem Erlass vom 21.11.2025 folgendes angewiesen. Auszug: Der Sportschütze lässt sich von seinem Verein das Fortbestehen des Bedürfnisses gemäß §4 Abs. 4 WaffG i. V. m. §14 Abs. 4 WaffG bescheinigen unter Angabe der notwendigenAnzahl von Schießterminen mit Vereinsstempel und Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vereinsmitglieds. Hierzu stellt der Verband ein Antragsformular bereits, welches zu nutzen ist. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen stellt der Verband nach Prüfung dann eine Bescheinigung für den Schützen aus. Gemäß §15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG prüft der Verband zudem stichprobenartig, ob die bescheinigten Termine anhand von vorzulegenden konkreten Nachweisen des Vereins oder Schießbüchern auch tatsächlich erbracht wurden. Für dieses Verfahren wird dem Sportschützen in der Regel eine Frist von 12 Wochen eingeräumt -------------------------------------------------------------------------------
Zusätzliche Beantragung Überkontingent nur durch den Schützen: Aus den Erfahrungen der letzten 3 Jahre heraus ist zu erkennen, dass die waffenrechtlichen Behörden "Kombi-Bedürfnisprüfungen" durchführen. Das bedeutet, dass nur die Schützen
Fragen und Antworten zur Überprüfung nach §14 Abs. 4 WaffG
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