
Bedürfnisprüfungen nach §14 Abs. 4 Satz 1
| Vorbemerkung:
Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach §4Abs. 4 in Verbindung mit dem §14 Abs. 4 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) grundsätzlich alle 5 Jahre erneut zu prüfen Da diese Überprüfung von gesetzlicher Seite angeordnet ist, hat der LV4 nur eine Prüfungs- und Bestätigungspflicht. Es ist die alleinige Verantwortung des Schützen,
Der Verband steht seinen Mitgliedern für Fragen zur Verfügung. Der LV4 nimmt keine Verbindung zu Behörden auf, um Sachverhalte zu klären. Das obliegt allein dem Schützen. Die eingereichten Unterlagen werden vom Verband darauf geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt wurden. Der Schütze bekommt dann eine entsprechende Bescheinigung, die das Prüfungsergebnis bescheinigt, und alle eingereichten Unterlagen zurück. Der Verband archiviert alle eingereichten Unterlagen elektronisch.
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Sportschützen werden in vier Gruppen unterteilt 1. Mitglied ist 5 Jahre Sportschütze und hat nur Grundkontingent Bescheinigung über Nachweis des Trainings gem. §14 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 durch Verein an die Behörde (ab 2026 wird die Bescheinigung durch den Verband ausgestellt) 2. Mitglied ist 5 Jahre Sportschütze und hat Überkontingentwaffen Bescheinigung über Nachweis des Trainings gem. §14 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 durch Verband Bescheinigung über Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme gem. §14 Abs. 5 durch Verband 3. Mitglied ist 10 Jahre Sportschütze und hat nur Grundkontingent Bescheinigung über Mitgliedschaft im Verein (Ausstellung durch den Verein) Vorlage auf LV4 Homepage 4. Mitglied ist 10 Jahre Sportschütze und hat Überkontingentwaffen Bescheinigung über Mitgliedschaft im Verein (Ausstellung durch den Verein) Vorlage auf LV4 Homepage Bescheinigung über Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme gem. §14 Abs. 5 durch Verband |
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Häufig gestellte Fragen zur Überprüfung nach §14 Abs. 4 WaffG Stand: 12.12.2025 |
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