Überprüfung gem. § 14 Abs. 5 WaffG (Überkontingentwaffen)
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2. Informationen zur Überprüfung gem. § 14 Abs. 5 WaffG (Überkontingentwaffen)
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Derzeitige rechtliche Lage in Nordrhein-Westfalen: Alle waffenrechtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen sind per Weisung durch das Landeskriminalamt Düsseldorf Dez. ZA 4 vom 7. Februar 2023 angewiesen worden, das Bedürfnis zum Besitz für Waffen und Munition, die das Grundkontingent überschreiten zu überprüfen.Der Betrachtungszeitraum ist 24 Monate rückwirkend. Das Grundkontingent umfasst: 2 mehrschüssige Kurzwaffen 3 halbautomatische Langwaffen
Jetzt ist das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz, für jede Waffe, die das Grundkontingent überschreitet, durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen. Die Waffen die auf der „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ (gelbe WBK) eingetragen sind, sind von dieser Regelung derzeit nicht betroffen. !! Ausnahme: Es werden nur Überkontingentwaffen in die Überprüfung einbezogen, für die nach dem 25.07.2009 eine Erlaubnis erteilt wurde. Quelle: --> Allg. Verwaltungsvorschrift zum WaffG vom 5. März 2012 >> Zu §14 >> Punkt "Regelmäßigkeit" >> 4. Absatz.
Was bestätigt der Verband? Der Verband bestätigt lediglich die regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen (1x pro Jahr pro Überkontingentwaffe) innerhalb der letzten 24 Monate. Dass die Überkontingentwaffen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden, oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind, wurde bereits mit der Ausstellung der jeweiligen Verbandsbescheinigung im Rahmen der Bedürfnisprüfung zum Erwerb glaubhaft gemacht. Was benötigt der Verband für diese Bearbeitung?
Nachweise sind:
Keine Nachweise sind:
Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich !!
Alle anerkannten Nachweise werden vom Bearbeiter mit einem LV4 Siegel und Namenszeichen versehen. Nach der Bearbeitung bekommen sie alle Unterlagen zurück.
Behördliche Nachfragen gehen ausschließlich an sie als Schützen.
Fragen und Antworten zu diesem Thema
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