Wichtiger Hinweis zur Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren
ab dem 1. Januar 2026
DERZEITIGE VERFAHRENSWEISE
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Gesetzliche Vorgabe: Das Waffengesetz (WaffG) verlangt von der zuständigen waffenrechtlichen Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre erneut zu überprüfen. Rechtliche Grundlagen sind §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG. Dieses Bedürfnis ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen.
Bis zum 31.12.2025 ist gemäß §58 Abs. 21 WaffG eine Übergangsvorschrift in Kraft die sagt: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.
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VERFAHRENSWEISE AB DEM 01.01.2026 |
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Ab dem 01.01.2026 gilt die gesetzliche Regelung gemäß §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG: Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben haben oder 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. und 3. besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen.
WICHTIG !!!
Die dem Schießsportverband angehörenden schießsportlichen Vereine werden,
gem. §15 Abs. 1 Nr. 7b, WaffG, im Rahmen eines festgelegten Verfahrens
verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass sie
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Empfehlung des Verbandes an die Vereine: |
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Da die zukünftige Regelung in 2 Jahren in Kraft tritt, empfehlen wir
allen Vereinen und ihren Mitgliedern
bereits jetzt die Trainingsnachweise so
zu dokumentieren, dass man zwischen Kurz- und Langwaffenterminen
unterscheiden kann. Der Verband kann nur Bescheinigungen ausstellen, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Hierzu ist es erforderlich, dass die eingereichten Unterlagen für den Bearbeiter des Verbandes eindeutig sind.
Beispiel für einen Schießnachweis (Stand 29.12.2023)
Ein entsprechendes Antragsformular wird zeitgerecht bereitgestellt unter: |
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Für Rückfragen nehmen sie mit uns Kontakt auf.
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