Wichtiger Hinweis zur Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren

ab dem 1. Januar 2026

 

 

DERZEITIGE VERFAHRENSWEISE

 

 

Gesetzliche Vorgabe:

Das Waffengesetz (WaffG) verlangt von der zuständigen waffenrechtlichen Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses alle 5 Jahre erneut zu überprüfen. Rechtliche Grundlagen sind §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG.

Dieses Bedürfnis ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen.

Die waffenrechtlichen Behörden in NRW sind durch eine Verfügung des LKA angewiesen, neben der Bescheinigung durch den Verein, auch entsprechende Schießnachweise in Kopie einzufordern!!

Bis zum 31.12.2025

ist gemäß §58 Abs. 21 WaffG eine Übergangsvorschrift in Kraft die sagt:

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

 

     
 

VERFAHRENSWEISE AB DEM 01.01.2026

 

Ab dem 01.01.2026

gilt die gesetzliche Regelung gemäß §4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit §14 Abs. 4 WaffG:

Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben haben

oder

2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.

und

3. besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen. 

 

WICHTIG !!!

Die dem Schießsportverband angehörenden schießsportlichen Vereine werden, gem. §15 Abs. 1 Nr. 7b, WaffG, im Rahmen eines festgelegten Verfahrens verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass sie einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt………=  (Überprüfung nach 10 Jahren).

 

 

Empfehlung des Verbandes an die Vereine:

 
 

Da die zukünftige Regelung in 2 Jahren in Kraft tritt, empfehlen wir allen Vereinen und ihren Mitgliedern bereits jetzt die Trainingsnachweise so zu dokumentieren, dass man zwischen Kurz- und Langwaffenterminen unterscheiden kann.

Der Verband kann nur Bescheinigungen ausstellen, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Hierzu ist es erforderlich, dass die eingereichten Unterlagen für den Bearbeiter des Verbandes eindeutig sind.

Einfache Bescheinigungen durch die Vereine, ohne detaillierte Trainingsdaten, werden nicht akzeptiert.

Sind die gesetzlichen Vorgaben nicht erreicht, stellt der Landesverband keine Bescheinigung aus, und die Unterlagen gehen an den Antragsteller zurück.

ARBEITSHILFE FÜR DIE VEREINE

Beispiel für einen Schießnachweis (Stand 29.12.2023)

 

Ein entsprechendes Antragsformular wird zeitgerecht bereitgestellt unter:

 >> Waffenrecht >> Bedürfnisprüfung <<

 
 

 

 

Für Rückfragen nehmen sie mit uns Kontakt auf.