Bescheinigungen über das Fortbestehen
des
Bedürfnisses zum Besitz von Schußwaffen und Munition
Überprüfung nach 5 Jahren >> (gültig bis 31.12.2025) Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. §4 Abs. 4 WaffG und §14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG (Bezug §58 Abs. 21WaffG) Bescheinigung § 4 Abs. 4 WaffG und §14 Abs.4 Satz 1 und 2 Stand 24.05.2024 |
Überprüfung nach 10 Jahren Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. §14 Abs. 4 Satz 3 WaffG Bescheinigung § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG Stand 01.09.2020 |