Landesverband 4

für sportliches Großkaliberschießen in NRW e.V.

 

 Satzung in der Fassung vom 29.05.2019

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Landesverband 4 für sportliches Großkaliberschießen in NRW e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. Er ist Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., welcher nach § 15 Abs. 1 des Waffengesetzes als Schießsportverband anerkannt ist.

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§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Landesverband (LV 4 NRW) bezweckt die Förderung des Schießsports in NRW als Breitensport und als Leistungssport durch Zusammenschluss der Mitglieder unter Wahrung der inneren Selbstständigkeit der Vereine. Dem LV obliegt die Vertretung seiner Vereine gegenüber dem Bund Deutscher Sportschützen (BDS) und anderen Landessportverbänden.

  2. Der LV 4 NRW ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Seine Ziele werden erreicht durch:

  • Pflege des Schießsportes

  • Durchführung von Landesmeisterschaften

  • Durchführung von Bezirksmeisterschaften

  • Durchführung von Landespokalschießen

  • Errichtung von Landesleistungszentren

  • Heranführung der Jugend an den Schießsport des BDS

  • Aufklärung der Öffentlichkeit über den Großkaliber-Schießsport

  • Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen Fragen

  • Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen schießsportlichen Organisationen.

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§ 3

Geschäfts-und Sportjahr

  1. Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung und die Ordnungen des LV 4 NRW sowie die Satzung und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des BDS an.

  2. Unmittelbare Mitglieder können nur Vereine sein, die im Bundesland NRW ihren Sitz haben. Ein nicht rechtsfähiger Verein (Verwaltungsgruppe) wird nur aufgenommen, wenn er mindestens 7 Mitglieder hat. Einzelne Personen, die keinem Verein angehören, werden nicht in den LV 4 NRW aufgenommen. Einzelne Personen, die einen Verein verlassen, verlieren die Mitgliedschaft im LV 4 NRW. Die Vereine müssen sich die Förderung und Pflege des Schießsportes nach den Regeln des BDS zum Ziel gesetzt haben und Übungs- und Wettbewerbsschießen veranstalten.

  3. Durch die Aufnahme eines Vereins in den LV 4 NRW wird dieser unmittelbares Mitglied im Landesverband und mittelbares Mitglied im BDS. Die diesem Verein angehörenden und dem LV 4 NRW gemeldeten Mitglieder werden zu mittelbaren Mitgliedern.

  4. Über den schriftlich an den Landesverband gerichteten Aufnahmeantrag eines neuen Vereins oder Vereinsmitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dieser kann diese Aufgabe delegieren. Gegen eine negative Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an den Gesamtvorstand offen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung an den Betroffenen mit schriftlicher Begründung an den Gesamtvorstand zu richten, der darüber endgültig entscheidet. Der Aufnahmezeitpunkt richtet sich grundsätzlich nach dem Eingangsdatum des Antrages beim Landesverband

  5. Einzelpersonen, die sich um den LV 4 NRW besonders verdient gemacht haben, können durch den Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz in der Landesdelegiertenversammlung.

  6. Präsidenten des LV 4 NRW, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amt scheiden, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ehrenpräsidenten haben den Sitz im Gesamtvorstand und in der Landesdelegiertenversammlung.

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§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bundes- und des Landesverbandes zu wahren, bei der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Anordnungen zu befolgen.

  2. Die Vereine haben die Anzahl der dem LV 4 NRW angeschlossenen Mitglieder und deren Anschrift dem Landesverband in Textform zu nachfolgend genannten Zwecken mitzuteilen. Jede personelle Veränderung des Vorstandes eines Vereins ist der Landesgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen im Vorstand oder der Postanschrift des Vorstandes und des vereinbarten Ansprechpartners. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im LV 4 NRW sein. Der Verein hat auch dafür Sorge zu tragen, dass der LV 4 NRW immer über aktuelle Daten seiner Mitglieder verfügt.

  3. Die von den Vereinen übermittelten Daten werden vom Landesverband nur zur Organisation des Sportbetriebs, zur Mitgliederverwaltung und der Kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften genutzt. Eine Übermittlung an Dritte findet nur im zulässigen Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) statt.

  4. Ihre Mitgliedsrechte üben die Vereine in der Landesdelegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Jeder Verein hat eine Grundstimme, die vom Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter ausgeübt werden sollen. Entsprechend der vorausgegangenen Beitragsleistung können die Vereine für jede volle und angefangene 20 ihrer Mitglieder einen weiteren Delegierten, höchstens jedoch 4 Delegierte entsenden. Die zusätzlichen Delegierten sind von den Vereinen unter Beachtung der demokratischen Grundsätze zu wählen. Soweit der Beitrag nicht gezahlt ist, ruht das Stimmrecht. Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er im Falle seiner Verhinderung auf ein anderes Mitglied seines Vereins als Vertreter übertragen kann, das er selbst namentlich bestimmt. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht des Vertretenden auszuweisen. Niemand hat mehr als eine Stimme.

  5. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des LV.

  6. Doppelmitglieder bezahlen ihren Beitrag nur einmal im Jahr über ihren Erstverein.

  7. Wegen rechts-, satzungswidrigem oder verbandsschädigendem Verhalten können unmittelbare und mittelbare Mitglieder vom Gesamtvorstand des Landesverbandes gerügt werden. Mittelbare Mitglieder können wegen besonders unsportlichen Verhaltens für die Teilnahme an Wettbewerben der BDS-Landesverbände und des BDS-Bundesverbandes gesperrt werden. Die Dauer der Sperre darf 3 Jahre nicht überschreiten.

  8. Schützen, die angemahnte Startgelder von früheren BDS Schießveranstaltungen nicht bezahlen, sind bis zur Bezahlung der ausstehenden Beträge von zukünftigen Meisterschaften und Pokalschießen ausgeschlossen.

  9. Bis Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres ist der in Rechnung gestellte Jahresbeitrag in einer Summe zu entrichten.

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§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum LV 4 NRW ergeben. Erstattungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.

  3. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens bis zum 30.11. des Jahres schriftlich erklärt werden.

  4. Der Ausschluss eines unmittelbaren oder mittelbaren Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Ordnungen, Anordnungen oder schießsportlichen Regeln des BDS oder LV 4 NRW verstoßen oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat.

  5. Ausschließungsgrund ist darüber hinaus die Nichtbegleichung von fälligen Rechnungen, nach zweimaliger erfolgloser Mahnung. Die Zustellung der Mahnungen erfolgt an die dem Landesverband letzte bekannte Adresse des Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit einfacher Mehrheit.

  6. Ein vom BDS oder vom LV 4 NRW ausgeschlossenes Mitglied kann von keinem Verein mehr als Mitglied gemeldet werden.

  7. Vor der Entscheidung über den Ausschluss eines mittelbaren oder unmittelbaren Mitglieds durch den Gesamtvorstand ist dem/den Betroffenen schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Die Stellungnahme des/der Betroffenen wird dem Gesamtvorstand vor der Beschlussfassung vorgelegt. Macht der Betroffene von seinem Recht zur Stellungnahme trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der geschäftsführende Vorstand legt die Beschwerde der nächsten Landesdelegiertenversammlung vor, die endgültig entscheidet. In der Zeit zwischen Ausschlussentscheidung durch den Gesamtvorstand und der endgültigen Entscheidung durch die Landesdelegiertenversammlung ruhen die Rechte des/der Betroffenen.

  8. Die Satzungen der Vereine dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und der Satzung des BDS stehen.

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§ 7

Landesorgane

  1. Die Organe des LV sind:

  • der geschäftsführende Vorstand,

  • der Gesamtvorstand

  • die Landesdelegiertenversammlung.

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§ 8

Geschäftsführender Vorstand

  1. Dem geschäftsführendem Vorstand gehören an:

- der Präsident

- drei Vizepräsidenten; ein Vizepräsident nimmt die Aufgaben des Schatzmeisters wahr.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die 3 Vizepräsidenten. Zur rechtlichen Vertretung des LV 4 NRW genügt das Zusammenwirken des Präsidenten mit einem Vizepräsidenten oder der 3 Vizepräsidenten gemeinsam.

  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Landesdelegiertenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen zu Absatz 1 sind getrennt durchzuführen. Wird bei der Wahl des Präsidenten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Für die übrigen Ämter gilt die einfache Mehrheit.

  3. Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand und leitet die Geschäfte des BDS. Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht ihm der geschäftsführende Vorstand zur Verfügung. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte sind eine oder mehrere Geschäftsstellen einzurichten. Es kann ein Geschäftsführer eingestellt werden. Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers erfolgt durch den Präsidenten mit Zustimmung des Gesamtvorstandes. Er nimmt an den Sitzungen der Organe des LV 4 NRW beratend teil. Er darf kein Amt innerhalb eines Organs des LV 4 NRW nach § 7 bekleiden. Die Gehaltsregelung obliegt dem Gesamtvorstand.

  4. Sitzungen und Versammlungen der Organe des LV 4 NRW werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten einberufen und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sie verlangen.

  5. Das Vermögen des LV 4 NRW wird vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet. Ein Vizepräsident ist als Schatzmeister insbesondere für die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Für ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen.

  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der unmittelbaren Mitglieder teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort zu erteilen.

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§ 9

Gesamtvorstand

  1. Dem Gesamtvorstand gehören an :

  1. der geschäftsführende Vorstand

  2. die Landessportleiter

  3. die Bezirkssportleiter

  4. der Landesausbildungsleiter

  5. der / die Landesbeauftragte für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

  6. die Beisitzer

  7. die ernannten Ehrenpräsidenten

  1. Der Gesamtvorstand soll vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Vertreter mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung hat in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Sitzung zu ergehen. Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn dies schriftlich 7 seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst den Gesamtvorstand einberufen.

  2. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes zu Nr. 2 bis 7 werden von der Landesdelegiertenversammlung für die Dauer von fünf  Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Gesamtvorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Landesdelegiertenversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen, insbesondere jedoch für folgenden Angelegenheiten:

  • Bestellung von Sonderausschüssen

  • Erlass von Waffenbefürwortungsrichtlinien

  • Erlass, Ergänzung und Abänderung von Geschäftsordnungen für die Landesorgane

  • Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes

  • Bestimmung der Termine und Veranstaltungsorte der Meisterschaften

  • Bestimmung des Termins und des Veranstaltungsortes einer Landesdelegiertenversammlung

  • Suspendierung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die für den LV 4 NRW nicht mehr tragbar sind, bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung, die dann endgültig über die Abberufung entscheidet. Bei der Suspendierung von mehr als einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bestimmt der Gesamtvorstand eine Frist, innerhalb derer eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung zum Zwecke der erforderlichen Neu- bzw. Ergänzungswahlen einzuberufen ist.

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§ 10

Landesdelegiertenversammlung

 

  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist oberstes Landesorgan. Sie setzt sich zusammen aus :

  • den Mitgliedern des Gesamtvorstandes

  • den Delegierten der Vereine und Gruppen (§ 5 Abs. 4)

  • den Ehrenmitgliedern.

  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für :

  • die Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes

  • Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes

  • Abberufung von Gesamtvorstandsmitgliedern  (§ 9 Abs. 4)

  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer können einmal wiedergewählt werden.

  • Festsetzung des Landesverbandsbeitrages

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des LV 4 NRW

  • Wahl der Bundesdelegierten.

  1. Jährlich findet eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung statt. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Postversand. Zu laden sind nur die Vereine sowie die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Ehrenmitglieder.

  2. Anträge zu einer Landesdelegiertenversammlung können von den Organen und den unmittelbaren Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens sechs Wochen vor deren Beginn beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen, damit sie in der Tagesordnung berücksichtigt werden können. Über die Zulassung später eingereichter Anträge oder von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des LV 4 NRW bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und jeder Delegierte haben nur eine Stimme. Die Delegierten müssen Mitglieder des Landesverbandes sein.

  4. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert oder die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder 1/10 der stimmberechtigten Vereine oder Mitgliedsgruppen dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Der Antrag ist an den geschäftsführenden Vorstand des LV 4 NRW zu richten.

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§ 11

Anerkennung der BDS-Satzung

  1. Der LV 4 NRW erkennt die Satzung des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) in der jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an.

  2. Der Absatz 1 ist durch Satzungsänderung nicht änderbar, solange der Landesverband Mitglied im BDS ist.

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§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Sämtliche Mitglieder der Organe des LV 4 NRW  üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Landesverbandes entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Gesamtvorstand festgesetzten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Gesamtvorstand Aufwandsentschädigungen beschließen. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders bevorzugt werden.

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§ 13

Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Organe des LV 4 NRW sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist keine Mehrheit gegeben, so ist binnen 21 Tage eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Grundsätzlich entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Landesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen und stimmberechtigten Landesdelegierten.

  2. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Antrag auf geheime Wahl vorliegt und von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird.

  3. Abstimmungen des Gesamtvorstandes können auch außerhalb einer Sitzung durch Erklärung in Textform der Mitglieder des Organs gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzung und Versammlung ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

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§14

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundvorordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.

  2. Die personenbezogenen Daten werden dem Landesverband in der Regel durch die Mitgliedervereine übermittelt. Diese schaffen die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Zulässigkeit der Übermittlung von Mitgliederdaten an den BDS Landesverband 4 muss sich aus Satzungen direkt oder den jeweiligen Datenschutzregelungen der Mitgliedervereine ergeben.

  3. Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband heraus.

  4. Zur Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

  5. Um den rechtkonformen Umgang mit Daten zu gewährleiten, beschließt der Gesamtvorstand eine Datenschutzordnung, die alle wesentlichen Vorgaben enthält und auf die die in Absatz 3 genannten Personengruppen zu verpflichten sind. Ohne eine solche Verpflichtungserklärung dürfen diese Personengruppen nicht tätig werden bzw. dürfen ihnen weder Daten bekannt gegeben oder übergeben werden.

     

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§ 15

Auflösung

Bei Auflösung des Landesverbands 4 für sportliches Großkaliberschießen in NRW e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter Registriernummer VR 21233 B, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Mülheim an der Ruhr 16.12.2018

Horst Ingo Sebode

Präsident

 

Rolf Wermeyer

Vizepräsident Finanzen