Anzahl der Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung pro Verein

Es gab mehrere Rückfragen von den Mitgliedsvereinen, wie sich die Anzahl der Delegierten für die Versammlung berechnet.

Grundlage ist §5 Nr. 4 unserer Satzung vom 29.05.2019

  Auszug:

4. Ihre Mitgliedsrechte üben die Vereine in der Landesdelegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Jeder Verein hat eine Grundstimme, die vom Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter ausgeübt werden sollen. Entsprechend der vorausgegangenen Beitragsleistung können die Vereine für jede volle und angefangene 20 ihrer Mitglieder einen weiteren Delegierten, höchstens jedoch 4 Delegierte entsenden. Die zusätzlichen Delegierten sind von den Vereinen unter Beachtung der demokratischen Grundsätze zu wählen. Soweit der Beitrag nicht gezahlt ist, ruht das Stimmrecht. Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er im Falle seiner Verhinderung auf ein anderes Mitglied seines Vereins als Vertreter übertragen kann, das er selbst namentlich bestimmt. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht des Vertretenden auszuweisen. Niemand hat mehr als eine Stimme.

 

Das bedeutet:

Die Vereine können, zusätzlich zur Grundstimme, bis zu maximal 4 Delegierte entsenden. Diese berechnen sich nach dem folgenden Schlüssel

  • bis zu 20 Mitglieder 1 Delegierter,

  • ab 21 bis zu 40 Mitglieder 2 Delegierte

  • ab 41 bis zu 60 Mitglieder 3 Delegierte

  • ab 61 Mitglieder 4 Delegierte

Somit können in Summe maximal 5 Delegierte pro Verein entsandt werden.