Befürwortungsrichtlinien LV4 NRW

zur Erteilung von Verbandsbescheinigungen

gemäß § 14 Waffengesetz i.d.F. des Gesetzes vom 17.02.2020

 

 

Stand 22.04.2021

 

 

Einleitung

Die nachfolgende Richtlinie beschreibt die Rahmenbedingungen und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Verbandsbescheinigung gemäß § 14 WaffG in Verbindung mit § 8 WaffG im Namen und im Auftrag des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS) im Land Nordrhein-Westfalen.
Der BDS ist seit dem 01.10.2004 anerkannter Schießsportverband gemäß § 15 Abs. 3 WaffG und hat die Befugnis Verbandsbescheinigungen ausstellen zu dürfen widerruflich auf den ihm angegliederten Landesverband 4 NRW übertragen. Sachlich zuständig für die Erteilung der Verbandsbescheinigungen sind nur die dem Innenministerium NW namentlich benannten Beauftragten des BDS.

I. Allgemeine Voraussetzungen (Allgemeines Bedürfnis) gemäß § 14 Abs. 2 und 3 WaffG

§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG schreibt vor, dass das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt wird, wenn dieser Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört.

Dabei ist durch eine Bescheinigung des anerkannten Verbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig/unregelmäßig 1 in einem Verein als Sportschütze betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Daraus ergeben sich für eine schlüssige Antragstellung folgende, zwingend zu erfüllenden und deren Vorliegen nachzuweisende Voraussetzungen.

1. Der Antragsteller (Ast.) muss Mitglied in einem Verein sein, der einem anerkannten Schießsportverband (z.B. BDS) angehört.
2. Der Ast. muss seit mindestens einem Jahr in einem solchen Verein regelmäßig / unregelmäßig den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben.1
3. Der Ast. muss zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Verein dem Verband angehören.
4. Die zu erwerbende (beantragte) Waffe muss nach der Sportordnung des Verbandes für eine Disziplin
a) zugelassen und
b) erforderlich
sein.

Zusätzlich sind nachzuweisen

5. die Sachkunde des Asts. und
6. eine eigene Schießstätte des Vereins für die nach der Sportordnung betriebenen Disziplinen oder eine geregelte Nutzungsmöglichkeit einer solchen Schießstätte.

1regelmäßig gem. 14 Abs. 3 Nr. 2a WaffG ist 1x in jedem ganzen Monat. Unregelmäßig ist 18x Training über die letzten 12 Monate verteilt gem. 14 Abs. 3 Nr. 2b WaffG.

 

Erläuterungen zu den allgemeinen Voraussetzungen


Zu 1 Einem Verein ist auch eine Mitgliedergruppe gleichzusetzen, die dem BDS angehört.
Zu 2 Die regelmäßige Ausübung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, setzt in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung mind. 1 Trainingseinheit pro Monat, die unregelmäßige wenigstens 18 Trainingseinheiten voraus.
Zu 3 Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ordnungsgemäß beim LV 4 NRW angemeldet sein.
Zu 4a Eine beantragte Waffe ist dann zugelassen, wenn sie nach dem jeweils gültigen BDS Sporthandbuch auch tatsächlich in einer Disziplin nach Art, Kaliber und technischer Spezifikation auch eingesetzt werden kann.
Zu 4b Eine beantragte Waffe ist dann erforderlich, wenn der Ast. für die von ihm auszuübende Disziplin noch über keine oder keine zugelassene Waffe verfügt.
Zu 5 Die Sachkunde muss zumindest für die beantragte Waffenart nachgewiesen werden.
Zu 6 Sollte der Verein über eine eigene Schießstätte verfügen, so muss ein Standabnahmeprotokoll in Kopie zur Vereinsakte gesandt werden. Bei angemieteten Ständen muss eine Kopie des Mietvertrags eingereicht werden. Aus all diesen Unterlagen muss ersichtlich sein, welche Waffen nach Art und Kaliber (evtl. Joule Begrenzung) auf welche Distanzen geschossen werden dürfen. Beantragte Waffen müssen auf diesen Ständen auch von der Disziplin her auf diesen Ständen geschossen werden können.
Im Langwaffenbereich wird auch anerkannt, wenn ein Einzelschütze Nachweise über die Möglichkeit nachweist, einen entsprechenden Langwaffenstand durch Einzelanmietung regelmäßig nutzen zu können.

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, führt dies in der Regel zur Erteilung einer Verbandsbescheinigung zum Erwerb von Kontingentwaffen. Darunter versteht man
- 2 Kurzwaffen und
- 3 Selbstladelangwaffen
für Patronenmunition.

II. Besondere Voraussetzungen (Erweitertes Bedürfnis) gemäß § 14 Abs. 2 und 5 WaffG

Bei der Beantragung von weiteren, über das Regelbedürfnis (Kontingent) hinausgehenden Waffen, sind neben oben genannten Voraussetzungen noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Ast. hat glaubhaft zu machen, dass die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung einer weiteren Sportdisziplin benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Ast. regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.2

Erläuterungen zu den besonderen Voraussetzungen

Zu 1 Vor dem Hintergrund der allgemeinen Voraussetzungen darf der Ast. noch nicht über eine Waffe verfügen, die für die von ihm angestrebte, weitere Disziplin nach Art oder Kaliber geeignet ist.

Zu 2 Unter diesen Tatbestand fallen alle Antragsteller, die zu Wettkampfzwecken, z.B. im IPSC Bereich, zu einer vorhandenen Trainingswaffe eine identische Wettkampfwaffe benötigen. (siehe IPSC-Schießen)

III. Sportschützen WBK gemäß § 14 Abs. 2 und 6 WaffG

Eine Verbandsbescheinigung zur Erlangung einer Sportschützen WBK wird erteilt, sofern die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 und 3 WaffG (Sportschützeneigenschaft) erfüllt ist.


1regelmäßig gem. 14 Abs. 3 Nr. 2a WaffG ist 1x in jedem ganzen Monat, oder unregelmäßig ist 18x Training über die letzten 12 Monate verteilt gem. 14 Abs. 3 Nr. 2b WaffG.
2 vergl. § 14 Abs. 2 und 5 WaffG i.d.F. vom 17.02.2020

 

Regelungen des Gesamtvorstandes des BDS und des LV 4 NRW

Bei den bisher genannten Voraussetzungen zur Erteilung einer Verbandsbescheinigung handelte es sich ausnahmslos um Regelungen, die sich direkt aus dem Waffengesetz ergeben. Darüber hinaus haben der Gesamtvorstand des BDS und des Landesverbandes eigene Regelungen getroffen.

Regelungen des BDS

Der Gesamtvorstand des BDS hat anlässlich seiner Sitzung am 05.06.2005 in Kassel bundeseinheitlich nachstehende Regelungen hinsichtlich von Wartezeiten getroffen.

Mitglieder die ausschließlich dem BDS als anerkanntem Verband angehören, müssen vor Antragstellung bereits
9 Monate dem BDS als Mitglied gemeldet sein.

Sollten anrechnungsfähige Zeiten eines anderen anerkannten Verbandes vorliegen, so ist mindestens eine Mitgliedschaft von 4 Monaten im BDS erforderlich. Die Zeiten in dem anderen Verband müssen durch eine Bescheinigung dieses Verbandes nachgewiesen werden.

In jedem Fall ist also eine Mindestmitgliedschaft von 9 Monaten in einem anerkannten Verband erforderlich.


Regelungen des LV 4 NRW

Diese Regelungen orientieren sich nicht mehr an Leistungsgesichtspunkten, sondern stellen vielmehr darauf ab, ob der Antragsteller sich bisher mit seinen vorhandenen Waffen schießsportlich betätigt hat und somit seinen Sportschützenstatus nachweisen kann. Daraus ergeben sich nun gesetzliche und verbandsinterne Regelungen zum Erwerb weiterer Waffen über das Kontingent hinaus.

Kurzwaffen

Für den Erwerb weiterer Kurzwaffen wird die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen gefordert.

3. KW mindestens Teilnahme mit den vorhandenen KW an der letzten Vereinsmeisterschaft (lfd. Jahr oder Vorjahr) des eigenen Vereins. Die Ergebnisliste der Vereinsmeisterschaft ist dem Antrag beizufügen.

4. KW mindestens Teilnahme an 3 unterschiedlichen vom Landesverband 4 NRW ausdrücklich anerkannten Pokalschießen oder Meisterschaften jeweils für Kurzwaffen innerhalb eines Jahres. Hierbei sind mind. 2 der vorhandenen Kurzwaffen einzusetzen.

5. KW mindestens Teilnahme an 2 Bezirksmeisterschaften Kurzwaffe innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 2 Kurzwaffen.

6. KW mindestens Teilnahme Bezirksmeisterschaft Kurzwaffe mit 4 und Landesmeisterschaft Kurzwaffe mit einer Waffe innerhalb der letzten 2 Jahre.

7. KW mindestens Teilnahme an 2 Landesmeisterschaften Kurzwaffe innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 3 Kurzwaffen.

8. KW mindestens Teilnahme Landesmeisterschaft Kurzwaffe mit 4 und Deutsche Meisterschaft Kurzwaffe mit einer Waffe innerhalb der letzten 2 Jahre.

9. KW und ggf. weitere, mindestens Teilnahme letzte Landesmeisterschaft Kurzwaffe oder vorletzte Deutsche Meisterschaft Kurzwaffe und Teilnahme letzte Deutsche Meisterschaft Kurzwaffe mit jeweils 50 % der bereits vorhandenen Kurzwaffen.

 

Selbstladelangwaffen

Für den Erwerb weiterer Selbstladelangwaffen wird die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen gefordert.

4. SL-LW mindestens Teilnahme mit den vorhandenen SL-LW an der letzten Vereinsmeisterschaft (lfd. Jahr oder Vorjahr) des eigenen Vereins. Die Ergebnisliste der Vereinsmeisterschaft ist dem Antrag beizufügen.

5. SL-LW mindestens Teilnahme an 3, vom Landesverband 4 NRW ausdrücklich anerkannten Pokalschießen oder Meisterschaften jeweils für Selbstladelangwaffen innerhalb eines Jahres. Hierbei sind mind. 3 der vorhandenen Selbstladelangwaffen einzusetzen.

6. SL-LW mindestens Teilnahme an 2 Bezirksmeisterschaften Langwaffe innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 3 Selbstladelangwaffen.

7. SL-LW und ggf. weitere, mindestens Teilnahme letzte Landesmeisterschaft oder vorletzte Deutsche Meisterschaft und Teilnahme letzte Deutsche Meisterschaft jeweils für Selbstladelangwaffen mit jeweils 50 % der bereits vorhandenen Selbstladelangwaffen.

Bedürfnisanträge ab 11. Waffe und ggf. folgende nach § 14 Abs. 2 und 6 WaffG

Der §14 Abs. 6 WaffG gesteht dem Sportschützen ein Kontingent von 10 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) und der dafür bestimmten Munition zu.
Das Bedürfnis zum Erwerb einer weiteren Schusswaffe, über das Kontingent von 10 hinaus, muss das Mitglied, unter Beachtung des §14 Abs. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft machen.

Für den Erwerb weiterer Waffen wird die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen gefordert.

11. Waffe und ggf. weitere mindestens Teilnahme an 2 unterschiedlichen anerkannten BDS Wettkämpfen, wie VM, PokSch, BM, LM, DM innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 50% der bereits vorhandenen Waffen auf der gelben Sportschützen WBK.


Repetierflinten

Für den Erwerb einer Repetierflinte ist mindestens die Teilnahme an einer BM mit einer Langwaffe nachzuweisen.

Besonderheiten

IPSC-Schießen
Sofern Waffen für diesen Bereich beantragt werden, ist der Nachweis eines entsprechenden Sicherheits- und Regeltests (SuRT) erforderlich.
Bei der Beantragung einer zusätzlichen und identischen Wettkampfwaffe/Trainingswaffe für eine Disziplin, ob im Regelbedürfnis oder im erweiterten Bedürfnis, ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass diese zusätzliche und identische Waffe erforderlich ist. Der Ast. muss zur Erlangung einer Verbandsbescheinigung die Teilnahme an mind. 10 Level 3 Wettkämpfen innerhalb der letzten 2 Jahre durch Urkunden oder Ergebnislisten nachweisen.
Für den Erwerb von Waffen für das IPSC-Schießen ist die Kontingentregelung zu beachten.

Western-Schießen
Sofern Waffen für diesen Bereich beantragt werden, ist der Nachweis eines entsprechenden Sicherheits- und Regeltests (SuRT) erforderlich.
Für den Erwerb von Waffen für das Western-Schießen ist die Kontingentregelung zu beachten. Dies gilt nicht für die ersten beiden SA Revolver, die als Grundausstattung für das Western-Schießen erforderlich sind.

 

Berücksichtigung der sich im Besitz des Ast. befindlichen Waffen
Unberücksichtigt bleiben Waffen, die
• auf Sammler- oder Sachverständigen WBK erworben wurden,
• auf Jagdschein erworben wurden oder
• aus Altbesitz, Amnestie oder Erbe stammen und für die keine Munitionserwerbserlaubnis vorhanden ist.

Wechselsysteme und Wechseltrommeln
Wechselsysteme und Wechseltrommeln bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Hierzu ist lediglich bei Antragstellung darauf hinzuweisen, dass solche Waffen vorhanden sind.

Für alle Arten von Verbandsbescheinigungen gilt, dass der Verband gegen den Verein des Antragstellers keine Forderungen mehr haben darf, sei es aus offenen Startgeldern noch aus Mitgliedsbeiträgen!




Regelungen, soweit sie durch den LV 4 NRW getroffen wurden, beruhen auf dem Beschluss des Gesamtvorstandes des LV 4 NRW vom 31.03.2021

Mülheim an der Ruhr, 31.03.2021

Horst-Ingo Sebode
Präsident LV 4 NRW