Erläuterungen zu den allgemeinen
Voraussetzungen
Zu 1 Einem
Verein ist auch eine Mitgliedergruppe gleichzusetzen, die dem BDS
angehört. Zu 2 Die regelmäßige Ausübung des Schießsports mit
erlaubnispflichtigen Schusswaffen, setzt in den letzten 12 Monaten vor
Antragstellung mind. 1 Trainingseinheit pro Monat, die unregelmäßige
wenigstens 18 Trainingseinheiten voraus. Zu 3 Der Antragsteller muss
zum Zeitpunkt der Antragstellung ordnungsgemäß beim LV 4 NRW angemeldet
sein. Zu 4a Eine beantragte Waffe ist dann zugelassen, wenn sie nach
dem jeweils gültigen BDS Sporthandbuch auch tatsächlich in einer Disziplin
nach Art, Kaliber und technischer Spezifikation auch eingesetzt werden
kann. Zu 4b Eine beantragte Waffe ist dann erforderlich, wenn der Ast.
für die von ihm auszuübende Disziplin noch über keine oder keine
zugelassene Waffe verfügt. Zu 5 Die Sachkunde muss zumindest für die
beantragte Waffenart nachgewiesen werden. Zu 6 Sollte der Verein über
eine eigene Schießstätte verfügen, so muss ein Standabnahmeprotokoll in
Kopie zur Vereinsakte gesandt werden. Bei angemieteten Ständen muss eine
Kopie des Mietvertrags eingereicht werden. Aus all diesen Unterlagen muss
ersichtlich sein, welche Waffen nach Art und Kaliber (evtl. Joule
Begrenzung) auf welche Distanzen geschossen werden dürfen. Beantragte
Waffen müssen auf diesen Ständen auch von der Disziplin her auf diesen
Ständen geschossen werden können. Im Langwaffenbereich wird auch
anerkannt, wenn ein Einzelschütze Nachweise über die Möglichkeit
nachweist, einen entsprechenden Langwaffenstand durch Einzelanmietung
regelmäßig nutzen zu können.
Sofern die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllt sind, führt dies in der Regel zur Erteilung einer
Verbandsbescheinigung zum Erwerb von Kontingentwaffen. Darunter versteht
man - 2 Kurzwaffen und - 3 Selbstladelangwaffen für
Patronenmunition.
II. Besondere
Voraussetzungen (Erweitertes Bedürfnis) gemäß § 14 Abs. 2 und 5 WaffG
Bei der Beantragung von weiteren, über das Regelbedürfnis (Kontingent)
hinausgehenden Waffen, sind neben oben genannten Voraussetzungen noch
weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Der Ast. hat glaubhaft zu
machen, dass die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung einer
weiteren Sportdisziplin benötigt wird oder 2. zur Ausübung des
Wettkampfsports erforderlich ist
und der Ast. regelmäßig an
Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.2
Erläuterungen zu den besonderen Voraussetzungen
Zu 1 Vor dem
Hintergrund der allgemeinen Voraussetzungen darf der Ast. noch nicht über
eine Waffe verfügen, die für die von ihm angestrebte, weitere Disziplin
nach Art oder Kaliber geeignet ist.
Zu 2 Unter diesen Tatbestand
fallen alle Antragsteller, die zu Wettkampfzwecken, z.B. im IPSC Bereich,
zu einer vorhandenen Trainingswaffe eine identische Wettkampfwaffe
benötigen. (siehe IPSC-Schießen)
III.
Sportschützen WBK gemäß § 14 Abs. 2 und 6 WaffG
Eine
Verbandsbescheinigung zur Erlangung einer Sportschützen WBK wird erteilt,
sofern die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 und 3 WaffG
(Sportschützeneigenschaft) erfüllt ist.
1regelmäßig gem. 14 Abs. 3 Nr. 2a
WaffG ist 1x in jedem ganzen Monat, oder unregelmäßig ist 18x Training
über die letzten 12 Monate verteilt gem. 14 Abs. 3 Nr. 2b WaffG.
2 vergl. § 14 Abs. 2 und 5 WaffG
i.d.F. vom 17.02.2020
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