Vorbemerkung:

Diese Überprüfung ist von behördlicher Seite angeordnet worden, nicht vom Verband. Der LV4 hat hier nur eine Prüfungs- und Bestätigungspflicht.

Es ist die alleinige Verantwortung des Schützen,

  • vollständig ausgefüllte Unterlagen an den Verband zu schicken,
  • erforderliche BDS Wettkampfnachweise einzureichen,
  • Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, wenn die Forderungen nicht erfüllt werden können oder sonstige Gründe eine Prüfung nicht möglich machen.

Der Verband steht den Mitgliedern für Fragen zur Verfügung.

Der LV4 nimmt keine Verbindung zu Behörden auf, um Sachverhalte zu klären.

Das obliegt allein dem Schützen.

Die Anträge werden nur auf Vollständigkeit geprüft, und bei fehlenden Nachweisen mit Vermerken versehen und unterschrieben und an den Schützen zurückgeschickt.

 

 

Häufig gestellte Fragen zur Überprüfung nach §14 Abs. 5 WaffG

Stand: 01.03.2024

  1. Was muss ich jetzt im Rahmen der neuen Bedürfnisprüfung tun?

  2. Welche Waffen sind von der Überprüfung betroffen?

  3. Was ist das Grundkontingent?

  4. Was ist, wenn ich die erste(n) Waffe(n) bereits verkauft habe?

  5. Was ist, wenn die betroffenen Waffen nicht im Anschreiben nicht aufgeführt sind?

  6. Wie viele Wettkampfnachweise muss ich nachweisen?

  7. Was ist, wenn ich dem Überprüfungszeitraum keine Wettkämpfe nachweisen kann?

  8. Was ist, wenn ich aus gesundheitlichen oder anderen Gründen keine Wettkämpfe nachweisen kann?

  9. Sind die Waffen auf der gelben WBK auch betroffen?

  10. Was ist mit der Vorderschaftrepetierflinte?

  11. Welche Unterlagen muss ich an die Behörde schicken?

  12. Welche Unterlagen schickt der Verband an mich zurück?

  13. Welche Wettkampfnachweise werden anerkannt?

  14. Was muss ich bei Ausrichtung eines Vereinswettkampfes beachten?

  15. Reicht es, wenn ich mit den Waffen „nur“ an der Vereinsmeisterschaft teilnehme?

  16. Muss ich für die Bescheinigung eine Bearbeitungsgebühr entrichten?

  17. Muss die Waffe in der Disziplin eingesetzt werden, in der sie beantragt wurde?

  18. Sind Wechselsysteme auch von der Überprüfung betroffen?

  19. Was ist zu tun, wenn die Behörde mich überprüft, aber die Vereinsmeisterschaft ist noch nicht abgeschlossen?

 

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1. Was muss ich jetzt im Rahmen der neuen Bedürfnisprüfung tun?

Im Moment müssen sie gar nichts tun. Warten sie auf die Aufforderung durch die waffenrechtliche Behörde. In dem Anschreiben sollten die betroffenen Waffen aufgelistet sein. Sie können die erforderlichen Unterlagen bereits jetzt vorbereiten.

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2. Welche Waffen sind von der Überprüfung betroffen?

Zunächst einmal alle Kurz- und Langwaffen, die das Grundkontingent überschreiten.

 

Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG:

Es werden nur Überkontingentwaffen in die Überprüfung einbezogen, für die nach dem 25.07.2009 eine Erlaubnis erteilt wurde.

Begründung:

2009 fand eine Novellierung des Waffengesetzes statt. Grund war der Amoklauf von Winnenden.

Bis dahin musste der Schütze bei der Beantragung des Bedürfnisses für eine Überkontingentwaffe nur glaubhaft machen, dass die weitere Waffe

  1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
  2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

 Im damaligen §14 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) wurde dann der Zusatz eingefügt:

…und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

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Die Verwaltungsvorschrift zum WaffG sagt hierzu:

Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

  • Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.

  • Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.

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3. Was ist das Grundkontingent?

Die ersten 2 Kurzwaffen und die ersten 3 halbautomatischen Langwaffen, die sie erworben haben.

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4. Was ist, wenn ich die erste(n) Waffe(n) bereits verkauft habe?

Die Behörden gehen im Moment vom Erwerbsdatum in der WBK aus. Sortieren sie ihre Waffen nach dem Erwerbsdatum. Die ältesten Waffen sind dann das Grundkontingent.

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5. Was ist, wenn die betroffenen Waffen nicht im Anschreiben nicht aufgeführt sind?

Nehmen sie Kontakt mit der Behörde auf und fordern sie diese auf, die betroffenen Waffen genau zu benennen. Es ist nicht Aufgabe des Verbandes die betroffenen Waffen herauszusuchen.

Der Verband wird keine Bescheinigung ausstellen, wenn keine Waffen in der von uns bereitgestellten Anlage aufgeführt sind.

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6. Wie viele Wettkampfnachweise muss ich nachweisen?

Wir benötigen einen Wettkampfnachweis pro Waffe und Jahr die das Grundkontingent überschreiten.

Beispiel:

Sie besitzen zum Zeitpunkt der Überprüfung 2023 insgesamt folgende Waffen.

4 Kurzwaffen und 5 Selbstladelangwaffen.

Somit besitzen sie 2 Kurzwaffen und 2 SL-Langwaffen über das Grundkontingent hinaus.

Dann benötigen wir 2 Nachweise für die Kurzwaffen und 2 Nachweise Langwaffen für die Jahre 2022 und 2023.

Also insgesamt 8 Nachweise.

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7. Was ist, wenn ich in dem Überprüfungszeitraum keine Wettkämpfe nachweisen kann?

Hierzu sollten sie vorher Kontakt mit ihrer zuständigen Behörde aufnehmen. Der Verband hat lediglich die Aufgabe die vorliegenden Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

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8. Was ist, wenn ich aus gesundheitlichen oder anderen Gründen keine Wettkämpfe nachweisen kann?

Sie sollten vorher Kontakt mit ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, bevor sie Unterlagen an den Verband schicken.

Verweisen sie auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Hier Zu §4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis:

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.

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9. Sind die Waffen auf der gelben WBK auch betroffen?

Nein.

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10. Was ist mit der Vorderschaftrepetierflinte?

Die Waffen sind nach dem derzeitigen Stand nicht betroffen, da es sich um eine Repetierwaffe handelt, die nur waffenrechtlich in die grüne WBK eingetragen werden muss.

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11. Welche Unterlagen muss ich an die Behörde schicken?

Schicken sie nur die von uns unterschriebene Bescheinigung und die Anlage(n) mit den betroffenen Waffen an ihre Behörde.

Schicken sie keine Schießbücher, Wettkampfnachweise oder Urkunden an die Behörde. Die Behörde verlangt ausdrücklich nur eine Bescheinigung des Verbandes.

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12. Welche Unterlagen schickt der Verband an mich zurück?

Sie bekommen alle eingereichten Unterlagen zurück. Nachweise, die bei der Prüfung berücksichtigt wurden, werden mit einem Verbandssiegel und Namenszeichen versehen.

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13. Welche Wettkampfnachweise werden anerkannt?

Es werden nur BDS Wettkämpfe anerkannt, da wir andere Wettkampfaktivitäten nicht überprüfen können. Das können sein:

  • BDS Vereinsmeisterschaft (angemeldet beim LV4)
  • BDS-Pokalschießen (angemeldet beim LV4)
  • BDS-Bezirksmeisterschaft
  • BDS-Landesmeisterschaft
  • BDS Deutsche Meisterschaften

Das können nur Urkunden oder Auszüge aus Ergebnislisten sein.

Der Verband prüft dann, ob die Vereinsmeisterschaft und das Pokalschießen auf der Homepage gelistet sind und Ergebnis gemeldet wurde.

Etiketten, die im BDS-Ausweis eingeklebt sind werden nicht anerkannt, da sie keiner auf dem Wettkampf eingesetzten Waffe zugeordnet werden können.

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14. Was muss ich bei Ausrichtung eines Vereinswettkampfes beachten?

Der Wettkampf muss beim LV 4 angemeldet und auf der Homepage gelistet sein. Nach Abschluss des Wettkampfes muss das Ergebnis zurückgemeldet werden. Nur so ergibt sich ein offizieller Nachweis.

Interne Wettkämpfe können nicht anerkannt werden, da sie nicht belegbar sind.

Je nach Nutzungsmöglichkeit ihres Vereins, besteht ja auch die Möglichkeit ein MONATSMATCH oder QUARTALSMATCH nur für den Verein auszurichten.

Somit besteht die Möglichkeit mehrere Vereinswettkämpfe in einem Sportjahr durchzuführen. Melden sie den Wettkampf wie eine Vereinsmeisterschaft beim LV4 an und der Wettkampf ist offiziell.

Diese Möglichkeit gilt nicht nur für das Standardprogramm sondern für alle anderen Disziplinen.

Ausnahme:

Das IPSC Schießen wird nur anerkannt, wenn der Wettkampf mind. Level 1 sanktioniert wurde. Dann wird er auf der Homepage www.ipsc.de unter "Matchtermine" aufgeführt.

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15. Reicht es, wenn ich mit den Waffen „nur“ an der Vereinsmeisterschaft teilnehme?

Das reicht aus. Die Befürwortungsrichtlinie spielt hier keine Rolle.

Verweisen sie auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Hier Zu §14 Absatz "Wettkampfebene" 

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16. Muss ich für die Bescheinigung eine Bearbeitungsgebühr entrichten?

Nein, die Bearbeitung ist kostenfrei.

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17. Muss die Waffe in der Disziplin eingesetzt werden, in der sie beantragt wurde?

Das ist nicht erforderlich. Die Waffe ist ja auch in verschiedenen Disziplinen des BDS-SHB zugelassen.

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18. Sind Wechselsysteme auch von der Überprüfung betroffen?

Wechselsysteme sind nach dem derzeitigen Stand nicht betroffen.

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19. Was ist zu tun, wenn die Behörde mich überprüft, aber die Vereinsmeisterschaft noch nicht abgeschlossen ist?

Für so einen Fall sollte der Verein eine vorläufige Ergebnisliste an den LV 4 zur Veröffentlichung schicken. Nehmen sie hierzu Kontakt mit ihren Verein auf.

Ohne eine Ergebnisliste kann der Verband keine Prüfung durchführen.

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