Verbandsinformation 02/2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass möchte ich nochmals auf die Verbandsinfo 01/2012 hinweisen und wiederhole daher nochmals die Informationen zur Durchführung von Sachkundeprüfungen von Vereinen für ihre Mitglieder, mit der Bitte um strikte Beachtung.

 

Sachkundeprüfungen durch Vereine 

Gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 4a WaffG hat der anerkannte Verband eine Hinwirkungsverpflichtung hinsichtlich der sachgerechten Ausbildung in seinen schießsportlichen Vereinen.

Die Rechtsgrundlagen für die Abnahme von Sachkundeprüfungen für eigene Mitglieder sind in den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 WaffG sowie die §§ 1-3 AWaffV normiert. Bitte beachten Sie dabei, dass die Prüfungen unter Verwendung des durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) veröffentlichen Fragenkatalogs erfolgen müssen. Beachten Sie weiterhin, dass die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten ist. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Ich weise darauf hin, dass die Sachkundenachweise ausdrücklich eine Bestätigung enthalten müssen, die eine regelrechte Durchführung der Prüfung nach den vorstehenden gesetzlichen Regelungen bescheinigen. Widrigenfalls werden Sachkundebescheinigungen nicht anerkannt.

 

Ich werde mich in der nächsten Zeit zu diesem Thema nochmals an Sie wenden. Bis dahin bitte ich mich im Zweifel telefonisch zu kontaktieren. 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Horst-Ingo Sebode

Präsident LV 4 NRW