Jugendarbeit

Zur Förderung der Jugendarbeit bietet der Landesverband 4 den Vereinen seine Unterstützung an.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres sind

  1. von den Passgebühren,

  2. vom Verbandsbeitrag,

  3. und von der Startgebühr bei Wettkämpfen befreit.

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Wir weisen noch einmal alle Vereine ausdrücklich auf die Einhaltung aller Vorschriften zum Schießen mit Kindern und Jugendlichen im "Waffengesetz" und in der "Allgemeinen Waffenverordnung" hin.

 

Altersbestimmungen nach dem § 27 Waffengesetz

 

 

Unter Obhut eines zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

WaffG § 27 Abs. 3 Satz 1

Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden.

WaffG § 27 Abs. 3 Satz 2

Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden.

WaffG § 27 Abs. 3

Der genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

WaffG § 27 Abs. 4 Ausnahmen vom Mindestalter

Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

 

Es ist das Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich.

Formular Einverständniserklärung der Sorgeberechtigen für Minderjährige

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Bei der Arbeit mit Jugendlichen sind besondere Anforderungen an die Vereine gestellt. Hier hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen, welche Qualifikationen Vereinsverantwortliche nachweisen müssen, um mit Jugendlichen zu trainieren.

Für diese Arbeit benötigt der Verein eine :

zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schiessen geeignete Aufsichtspersonen

Diese Qualifikation ist nur durch eine zusätzliche Ausbildung zu erreichen.

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Warum dieser Lehrgang?

Mit der Änderung des Waffengesetzes stand die Jugendarbeit vor einer großen Herausforderung. Die Jugendlichen mussten nach dem neu geschaffenen §27 Abs. 3 durch eine zur Jugendarbeit geeigneten Person betreut werden. Eine Definition für die Einstufung "zur Jugendarbeit geeignet" blieb der Gesetzgeber aber schuldig und somit musste schnellstens gehandelt werden, um hier eine eindeutige Festlegung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden zu treffen.

 

Der Landesverband 4 bietet eine eigene Schulung für Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit an.

Die Terminewerden dann auf unserer Homepage unter AUSBILDUNG >> JUGENDAUFSICHT veröffentlicht.

Es handelt sich dabei um ein eintägiges Seminar mit abschließender Prüfung. Die Teilnehmer werden vom Landesausbildungsleiter zentral registriert und bekommen einen Lizenzaufkleber in den BDS Ausweis.

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Für weitere Fragen zur Jugendarbeit im LV 4 unter dieser E-Mail Adresse.