Befürwortungsrichtlinien LV4 NRW
zur Erteilung von Verbandsbescheinigungen
gemäß § 14 Waffengesetz i.d.F. des Gesetzes vom 30.10.2024
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Einleitung Die nachfolgende Richtlinie beschreibt die
Rahmenbedingungen und die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Verbandsbescheinigung gemäß § 14 WaffG in Verbindung mit § 8 WaffG im
Namen und im Auftrag des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS) im
Land Nordrhein-Westfalen. Allgemeine Voraussetzungen (Allgemeines Bedürfnis) gemäß § 14 Abs. 2 und 3 WaffG § 14 Abs. 2 und 3 WaffG schreibt vor, dass das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt wird, wenn dieser Verein einem anerkannten Schießsportverband angehört. Dabei ist durch eine Bescheinigung des anerkannten Verbandes glaubhaft zu machen, dass
Daraus ergeben sich für eine schlüssige Antragstellung folgende, zwingend zu erfüllenden und deren Vorliegen nachzuweisende Voraussetzungen.
Zusätzlich sind nachzuweisen
(1)regelmäßig gem. 14 Abs. 3 Nr. 2a WaffG ist 1x in jedem ganzen Monat. Unregelmäßig ist 18x Training über die letzten 12 Monate verteilt gem. 14 Abs. 3 Nr. 2b WaffG.
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Erläuterungen zu den allgemeinen Voraussetzungen Zu 1: Einem Verein ist auch eine Mitgliedergruppe gleichzusetzen, die dem BDS angehört. Zu 2:Die regelmäßige Ausübung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, setzt in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung mind. 1 Trainingseinheit pro Monat, die unregelmäßige wenigstens 18 Trainingseinheiten voraus. Zu 3: Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ordnungsgemäß beim LV 4 NRW angemeldet sein. Zu 4a: Eine beantragte Waffe ist dann zugelassen, wenn sie nach dem jeweils gültigen BDS Sporthandbuch auch tatsächlich in einer Disziplin nach Art, Kaliber und technischer Spezifikation auch eingesetzt werden kann. Zu 4b Eine beantragte Waffe ist dann erforderlich, wenn der Ast. für die von ihm auszuübende Disziplin noch über keine oder keine zugelassene Waffe verfügt. Zu 5 Die Sachkunde muss zumindest für die beantragte Waffenart nachgewiesen werden. Zu 6: Sollte der Verein über eine eigene Schießstätte verfügen, so muss ein Standabnahmeprotokoll in Kopie zur Vereinsakte gesandt werden. Bei angemieteten Ständen muss eine Kopie des Mietvertrags eingereicht werden. Aus all diesen Unterlagen muss ersichtlich sein, welche Waffen nach Art und Kaliber (evtl. Joule Begrenzung) auf welche Distanzen geschossen werden dürfen. Beantragte Waffen müssen auf diesen Ständen auch von der Disziplin her auf diesen Ständen geschossen werden können. Im Langwaffenbereich wird auch anerkannt, wenn ein Einzelschütze Nachweise über die Möglichkeit nachweist, einen entsprechenden Langwaffenstand durch Einzelanmietung regelmäßig nutzen zu können. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, führt dies in der Regel zur Erteilung einer Verbandsbescheinigung zum Erwerb von Kontingentwaffen. Darunter versteht man
II. Besondere Voraussetzungen (Erweitertes Bedürfnis) gemäß § 14 Abs. 2 und 5 WaffG Bei der Beantragung von weiteren, über das Regelbedürfnis (Kontingent) hinausgehenden Waffen, sind neben oben genannten Voraussetzungen noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Der Ast. hat glaubhaft zu machen, dass die weitere Waffe
und der Ast. regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.2 Erläuterungen zu den besonderen Voraussetzungen Zu 1: Vor dem Hintergrund der allgemeinen Voraussetzungen darf der Ast. noch nicht über eine Waffe verfügen, die für die von ihm angestrebte, weitere Disziplin nach Art oder Kaliber geeignet ist. Zu 2: Unter diesen Tatbestand fallen alle Antragsteller, die zu Wettkampfzwecken, z.B. im IPSC Bereich, zu einer vorhandenen Trainingswaffe eine identische Wettkampfwaffe benötigen. (siehe IPSC-Schießen)
III. Sportschützen WBK gemäß § 14 Abs. 2 und 6 WaffG Eine Verbandsbescheinigung zur Erlangung einer Sportschützen WBK wird erteilt, sofern die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 und 3 WaffG (Sportschützeneigenschaft) erfüllt ist. 1regelmäßig gem. 14 Abs. 3 Nr. 2a WaffG ist 1x in jedem ganzen Monat, oder unregelmäßig ist 18x Training über die letzten 12 Monate verteilt gem. 14 Abs. 3 Nr. 2b WaffG. 2 vergl. § 14 Abs. 2 und 5 WaffG i.d.F. vom 30.10.2024 |
Regelungen des Gesamtvorstandes des BDS und des LV 4 NRW Bei den bisher genannten Voraussetzungen zur Erteilung einer Verbandsbescheinigung handelte es sich ausnahmslos um Regelungen, die sich direkt aus dem Waffengesetz ergeben. Darüber hinaus haben der Gesamtvorstand des BDS und des Landesverbandes eigene Regelungen getroffen. Regelungen des BDS Der Gesamtvorstand des BDS hat anlässlich seiner Sitzung am 05.06.2005 in Kassel bundeseinheitlich nachstehende Regelungen hinsichtlich von Wartezeiten getroffen.
Mitglieder die
ausschließlich dem BDS als anerkanntem Verband angehören, müssen vor
Antragstellung bereits Sollten anrechnungsfähige Zeiten eines anderen anerkannten Verbandes vorliegen, so ist mindestens eine Mitgliedschaft von 4 Monaten im BDS erforderlich. Die Zeiten in dem anderen Verband müssen durch eine Bescheinigung dieses Verbandes nachgewiesen werden. In jedem Fall ist also eine Mindestmitgliedschaft von 9 Monaten in einem anerkannten Verband erforderlich. Regelungen des LV 4 NRW Diese Regelungen orientieren sich nicht mehr an Leistungsgesichtspunkten, sondern stellen vielmehr darauf ab, ob der Antragsteller sich bisher mit seinen vorhandenen Waffen schießsportlich betätigt hat und somit seinen Sportschützenstatus nachweisen kann. Daraus ergeben sich nun gesetzliche und verbandsinterne Regelungen zum Erwerb weiterer Waffen über das Kontingent hinaus. |
Kurzwaffen Für den Erwerb weiterer Kurzwaffen wird die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen gefordert. 3. KW mindestens Teilnahme mit den vorhandenen KW an der letzten Vereinsmeisterschaft (lfd. Jahr oder Vorjahr) des eigenen Vereins. Die Ergebnisliste der Vereinsmeisterschaft ist dem Antrag beizufügen. 4. KW mindestens Teilnahme an 3 unterschiedlichen vom Landesverband 4 NRW ausdrücklich anerkannten Pokalschießen oder Meisterschaften jeweils für Kurzwaffen innerhalb eines Jahres. Hierbei sind mind. 2 der vorhandenen Kurzwaffen einzusetzen. 5. KW mindestens Teilnahme an 2 Bezirksmeisterschaften Kurzwaffe innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 2 Kurzwaffen. 6. KW mindestens Teilnahme Bezirksmeisterschaft Kurzwaffe mit 4 und Landesmeisterschaft Kurzwaffe mit einer Waffe innerhalb der letzten 2 Jahre. 7. KW mindestens Teilnahme an 2 Landesmeisterschaften Kurzwaffe innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 3 Kurzwaffen. 8. KW mindestens Teilnahme Landesmeisterschaft Kurzwaffe mit 4 und Deutsche Meisterschaft Kurzwaffe mit einer Waffe innerhalb der letzten 2 Jahre. 9. KW und ggf. weitere, mindestens Teilnahme letzte Landesmeisterschaft Kurzwaffe oder vorletzte Deutsche Meisterschaft Kurzwaffe und Teilnahme letzte Deutsche Meisterschaft Kurzwaffe mit jeweils 50 % der bereits vorhandenen Kurzwaffen.
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Selbstladelangwaffen Für den Erwerb weiterer Selbstladelangwaffen wird die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen gefordert. 4. SL-LW mindestens Teilnahme mit den vorhandenen SL-LW an der letzten Vereinsmeisterschaft (lfd. Jahr oder Vorjahr) des eigenen Vereins. Die Ergebnisliste der Vereinsmeisterschaft ist dem Antrag beizufügen. 5. SL-LW mindestens Teilnahme an 3, vom Landesverband 4 NRW ausdrücklich anerkannten Pokalschießen oder Meisterschaften jeweils für Selbstladelangwaffen innerhalb eines Jahres. Hierbei sind mind. 3 der vorhandenen Selbstladelangwaffen einzusetzen. 6. SL-LW mindestens Teilnahme an 2 Bezirksmeisterschaften Langwaffe innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 3 Selbstladelangwaffen. 7. SL-LW und ggf. weitere, mindestens Teilnahme letzte Landesmeisterschaft oder vorletzte Deutsche Meisterschaft und Teilnahme letzte Deutsche Meisterschaft jeweils für Selbstladelangwaffen mit jeweils 50 % der bereits vorhandenen Selbstladelangwaffen.
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Repetierflinten Für den Erwerb einer Repetierflinte ist mindestens die Teilnahme an einer BM mit einer Langwaffe nachzuweisen.
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Besonderheiten IPSC-Schießen Sofern Waffen für diesen Bereich beantragt werden, ist der Nachweis eines entsprechenden Sicherheits- und Regeltests (SuRT) erforderlich. Bei der Beantragung einer zusätzlichen und identischen Wettkampfwaffe/Trainingswaffe für eine Disziplin, ob im Regelbedürfnis oder im erweiterten Bedürfnis, ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass diese zusätzliche und identische Waffe erforderlich ist. Der Ast. muss zur Erlangung einer Verbandsbescheinigung die Teilnahme an mind. 10 Level 3 Wettkämpfen innerhalb der letzten 2 Jahre durch Urkunden oder Ergebnislisten nachweisen. Für den Erwerb von Waffen für das IPSC-Schießen ist die Kontingentregelung zu beachten.
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Besonderheiten Western-Schießen Sofern Waffen für diesen Bereich beantragt werden, ist der Nachweis eines entsprechenden Sicherheits- und Regeltests (SuRT) erforderlich. Für den Erwerb von Waffen für das Western-Schießen ist die Kontingentregelung zu beachten. Dies gilt nicht für die ersten beiden SA Revolver, die als Grundausstattung für das Western-Schießen erforderlich sind.
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Berücksichtigung der sich im Besitz des Ast. befindlichen Waffen Unberücksichtigt bleiben Waffen, die
Wechselsysteme und Wechseltrommeln Wechselsysteme und Wechseltrommeln bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Hierzu ist lediglich bei Antragstellung darauf hinzuweisen, dass solche Waffen vorhanden sind. Für alle Arten von Verbandsbescheinigungen gilt, dass der Verband gegen den Verein des Antragstellers keine Forderungen mehr haben darf, sei es aus offenen Startgeldern noch aus Mitgliedsbeiträgen!
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